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Juristische Leistungen
STIFTUNGEN

Die öffentliche Stiftung ist eine nicht kommerzielle Organisation ohne Mitgliedschaft, wird von den Bürgern und / oder den juristischen Personen gegründet, und verfolgt die nützlichen Zwecke. Die Gründer haben keine Eigentumsrechte auf Vermögen der Stiftung. Die Stiftung ist verpflichtet, jährliche Berichte über die Verwendung seines Vermögens in den offiziellen Druckausgaben zu veröffentlichen. Die Stiftungen dürfen sich geschäftlichen Aktivitäten in dem Maße zu beteiligen, in dem es der Erreichung ihrer satzungsgemäßen Ziele dient. Die Erträge aus der Geschäftstätigkeit der Stiftung dürfen nicht unter den Teilnehmern verteilt werden und sind zur Erreichung der satzungsmäßigen Zwecken anzuwenden.

In der Satzung ist Bildung vom Kuratorium obligatorisch, das durch exekutives Organ der Stiftung zu bestellen ist, und das die Einhaltung der Stiftung derer satzungsmäßigen Ziele überwacht, auch andere Befugnisse ausführt.

Die öffentliche Stiftung erfordert minimal zwei Gründer - natürliche Personen, die nicht Mitglieder einer Familie sind, und (oder) juristische Personen - öffentliche Vereinigungen.

Es gibt noch andere Arten von Stiftungen. Die private Stiftung – Fonds, gegründet von einer Einzelperson oder Einzelpersonen - Mitglieder einer Familie auf Kosten (ihrer) eigener Mittel. Eine private Stiftung kann auch durch eine notariell beglaubigte Erbschaftsverfügung einer natürlichen Person gegründet werden. Der Körperschaftfund ist eine Stiftung, gegründet von einer juristischen Person oder mehreren juristischen Personen – kommerziellen und nicht-kommerziellen Organisationen auf Kosten dieser Organisationen. Der staatliche Fond ist eine Stiftung, gegründet durch Entscheidung der Behörden, denen sachmäßig das Recht auf Besitz, Nutzung, Verfügung über staatliches Eigentum erteilt wird, die Durchführung der Ziele und Vorgaben für den Fonds aus dem Staatshaushalt erstellt.

Die erforderlichen Dokumenten sind: die Kopien von Personalausweisen von den Gründern und den Leitern der Stiftung.

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