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Juristische Leistungen
Auflösung von Unternehmen
  • Liquidation der juristischen Personen;
  • Aufhebung der Registrierung von Niederlassungen und Repräsentanzen.

Unser Unternehmen kann über alle Kleinigkeiten der Abläufe und führt professionell alle notwendigen Operationen aus.

  • Das Zivilgesetzbuch der Republik Kasachstan (im Weiteren als "ZG RK" genannt) legt das Verfahren und die Gründe für die Liquidation der juristischen Person fest. In Übereinstimmung mit Art. 49 vom ZG RK, gelten als Gründe für die Liquidation der juristischen Person: - Beschluss des Eigentümers vom Grundstück oder der Behörde, bevollmächtigt durch den Eigentümer, die Entscheidung der Organ von juristischer Person, bevollmächtigt aufgrund der Gründungsunterlagen (freiwillige Liquidation);
  • Urteil des Gerichts (im Falle des Konkurses, die Nichtigkeit der Registrierung einer juristischen Person im Zusammenhang mit den Verstößen von Gesetzen, entstanden bei derer Gründung, die den unüberwindlichen Charakter haben; der systematische Durchführung von Tätigkeiten im Gegensatz zu den satzungsmäßigen Zwecken der juristischen Person; die Realisierung von den Aktivitäten ohne entsprechende Genehmigung (Lizenz), einer Tätigkeit, verboten durch gesetzgebende Akten, die Handlungen mit mehrfachen oder groben Verletzung des Völkerrechts, einschließlich Nicht-Erklärung der Körperschaftsteuer (auf jährliche Einkommen und Abzüge) oder die vereinfachte Zollanmeldung nach einem Jahr, nach Ablauf der gesetzlichen Frist für die Einreichung, das Fehlen einer juristischen Person an dem Ort oder unter der eigentlichen Adresse, sowie die Gründer (Gesellschafter) und die Offiziere, ohne die das Unternehmen nicht für ein Jahr, und die Amtspersonen im Laufe eines Jahres; in anderen Fällen, vorgesehen durch Rechtsakte).

Im Artikel 50 des Gesetzbuches der Republik Kasachstan ist folgender Verfahren der Liquidation von juristischer Person vorgesehen:

  1. Der Eigentümer der juristischen Person oder die Stelle, befugt zur Liquidation der juristischen Person entscheidet über die Liquidation, auf deren Grundlage der Liquidationsausschuss eingerichtet wird, dann werden Verfahren und Bedingungen der Liquidation bestimmt. Nach Annahmen des Beschlusses hat man sofort darüber die Justizbehörde zu benachrichtigen, die die Durchführung der Registrierung von juristischen Personen vornimmt, auch das Finanzamt am Ort der Registrierung ist zu informieren. Ab dem Zeitpunkt der Ernennung des Liquidationsausschusses gehen zu dieser die Befugnisse für Verwaltung vom Vermögen und Angelegenheiten der juristischen Person über. Der Liquidationsausschuss tritt im Namen der auflösenden juristischen Person vor Gericht auf.
  2. Der Liquidationsausschuss veröffentlicht die Information über Liquidation der juristischen Person, sowie über Verfahren und Dauer der Forderungen ihrer Gläubiger in offiziellen Publikationen der zentralen Behörde für Justiz ("Juristische Zeitung“). Die Frist von Ansprüchen kann nicht weniger, als zwei Monaten ab dem Datum der Veröffentlichung der Liquidation, betragen. Die Liquidationskommission ergreift die Maßnahmen, um die Gläubiger zu identifizieren und Schuldenerlass zu erhalten und die Gläubiger über Liquidation der juristischen Person zu benachrichtigen.
  3. Nach Ablauf der Frist für Vorlegung von Ansprüchen der Gläubiger erfasst der Liquidationsausschuss eine Zwischen-Liquidationsbilanz, die Informationen über den Bestand vom Eigentum des liquidierenden Unternehmens, über Liste der vorgelegten Forderungen der Gläubiger und über Ergebnisse derer Untersuchungen enthält. Die Zwischen-Liquidationsbilanz wird durch den Inhaber vom Eigentum der juristischen Person oder Stelle, die den Beschluss über Auflösung der juristischen Person getroffen hat, genehmigt.
  4. Wenn die zu liquidierende juristische Person (mit Ausnahme von Regierungsbehörden) nicht genug Geld besitzt, um die Forderungen der Gläubiger zu erfüllen, dann hat die Liquidationskommission das Eigentum der juristischen Person im einen öffentlichen Verkauf im Verfahren, festgestellt für Ausführung der Gerichtsurteile, zu veräußern.
  5. Die Auszahlung vom Geld an Gläubiger der aufzulösenden juristischen Person wird durch den Liquidationsausschuss im Einklang mit der Zwischen- Liquidationsbilanz, ab dem Zeitpunkt derer Genehmigung ausgeführt, wie folgt:
    1. in erster Stelle sind die Ansprüche auf Auszahlung der einbehaltenen von Löhnen, und (oder) sonstiger Erträgen Wartungen, sowie die Anforderungen der Bürger, vor denen die liquidierende juristische Person für Schäden an Leben oder Gesundheit haftet, durch die Kapitalisierung der regelmäßigen Zahlungen, vorzunehmen;
    2. als zweite sind die Auszahlungen von Gehältern und Entschädigungen der Personen, die nach einem Dienstvertrag arbeitet haben, die Verschuldungen in den sozialen Beiträgen für die staatliche Sozialversicherungsanstalt, von den aus Lohn abgezogenen Pflichtrentnerzahlungen, auch die Vergütungen nach Urheberrecht-Verträgen, mit Ausnahme der Fälle, wenn Teile der Anforderungen laut den Rechtsvorschriften über Bankrott, in fünfter Linie gedeckt werden;
    3. als dritte sind die Forderungen der Gläubiger über die Pflichten von einer Verpfändung von Eigentum des Bankrotten zur Höhe der Sicherung, mit Ausnahme von Forderungen der Gläubiger-Inhaber von Pfandbriefen, von einer Verpfändung, gesichert durch Ansprüche aus Verträgen von Hypothekendarlehen (einschließlich Verpfänden der Hypotheken-Zertifikate), sowie staatliche Wertpapiere in der Republik Kasachstan, wenn das Eigentum an diesen Anleihen von ihren Aktionären nach den Geschäften entstanden oder übertragen werden, oder anderweitig durch Rechtsakte der Republik Kasachstan zur Verfügung gestellt sind;
    4. als vierte sind die Verschuldungen von Steuern und anderen obligatorischen Zahlungen an den Haushalt zu zahlen;
    5. in fünfter Linie sind die Verrechnungen mit anderen Gläubigern im Einklang mit Gesetz vorzunehmen. Die Anforderungen einzelner Stufen sind nach der vollständigen Erfüllung der Anforderungen der vorherigen Runde zu decken.
  6. Nach Auszahlungen an die Gläubiger erstellt die Liquidationskommission eine Liquidationsbilanz, die durch den Eigentümer der juristischen Person oder die Stelle, die den Beschluss über Auflösung des Unternehmens angenommen hat.
  7. Das Vermögen, geblieben nach Befriedigung der Gläubiger, ist für die Zwecke der Gründungdokumente auszugeben.
  8. Die Liquidation der juristischen Person gilt als abgeschlossen, und eine juristische Person als beendet ihre Existenz, nachdem darüber eine Eintragung ins staatliche Register der juristischen Personen erfasst wird.
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